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Stadtsanierung "Stadtkern II" in Hettingen
Die Stadt Hettingen wurde im Jahr 2018 mit dem Stadtteil Hettingen in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung aufgenommen, das sogenannte Stadtsanierungsprogramm ?Stadtkern II?.
Der Gemeinderat der Stadt Hettingen hat in seiner Sitzung am Dienstag, 16. Mai 2017 gem. § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung Hettingen "Stadtkern II" beschlossen.
In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht und ermittelt werden sollen.
Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 9,8 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 10. Mai 2017 abgegrenzt.
Gemäß § 141 Abs. 3 des BauGB wird dieser Beschluss hiermit bekanntgemacht.
Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewonnen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.
Die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen zum Besitz oder zur Benutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihre Beauftragten im Untersuchungsgebiet sind gem. § 138 Abs. 1 des BauGB verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wird die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart beauftragt.
Hier können Sie den Abgrenzungsplan "Stadtkern II" einsehen:Am 26.06.2017 fand eine Informationsveranstaltung statt, um weitere Auskünfte zu dem geplanten Sanierungsvorhaben zu geben.
Hier können Sie die Präsentation der Informationsveranstaltung herunterladen:
- Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 25% bezuschusst, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten. Der Zuschuss wird auf max. 35.000 Euro je Maßnahme gedeckelt.
- Private Erneuerungsmaßnahmen an denkmalgeschützten/ortsbildprägenden Gebäuden (Einzelfallprüfung) werden mit einer Förderquote von 40% der berücksichtigungsfähigen Kosten bezuschusst sowie auf max. 40.000 Euro je Maßnahme gedeckelt.
- Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
- Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 20.000 Euro (Bagatellgrenze).
Information über die Förderung privater Ordnungsmaßnahmen:
- Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch- und Abbruchfolgekosten zu max. 100% erstattet, wenn in Übereinstimmung mit den Sanierungszielen eine adäquate Nachnutzung (in der Regel Neubebauung) erfolgt. Der Zuschuss wird auf max. 25.000 Euro je Maßnahme gedeckelt.
- Der Substanzverlust (=Gebäuderestwertentschädigung) beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils wird zu max. 100% erstattet, wenn in Übereinstimmung mit den Sanierungszielen eine adäquate Nachnutzung (in der Regel Neubebauung) erfolgt. Der Zuschuss wird auf max. 15.000 Euro je Maßnahme gedeckelt. Der Substanzverlust ist dabei im Vorfeld der Maßnahme gutachterlich zu ermitteln.