Anpassung der Corona Regelungen
23.02.2022
Mit Datum zum 23. Februar 2022 wurden die Corona Regelungen angepasst.
Folgende Änderungen treten zum 23. Februar 2022 in Kraft:
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wird für die einzelnen Stufen angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig. Dies bedeutet für
die einzelnen Stufen konkret:
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teilt, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- - Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
- - Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
- Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht
zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherberungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-,
Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
-
Basissufe: Keine Zugangsbeschränkungen
-
Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung
aber nicht mehr als 25. Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
-
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung
aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätzen,
Fitnessstudiosn etc. sowie touristische Verkehre:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte,
vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnlichen Angeboten
entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2-Mase oder vergleichbare Maske tragen. Im
Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstangsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.
220222_CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_220223.pdf
ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf
Corona Regeln ab 23. Februar
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